1. Vertragsgegenstand
(1) Sämtliche Preise gelten in € (EUR). Kosten für Transport gehen zu Lasten des Kunden, falls nicht anders vorher schriftlich vereinbart wurde.
2. Zutandekommen des Vertrages
(1) Ein Vertrag kommt mit der fristgerechten Annahme eines Angebotes in Schrift- oder Textform zustande.
3. Vertragsdauer und Vergütung
(1) Die Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, bei abholung bzw lieferung in Bar zu erbringen.
4. Leistungsumfang
(1) Leistungen der Firma:
a) Beratung und bereitstellung von technischer Ausrüstung für Veranstaltungen.
b) Insofern im Mietvertrag aufgeführt den Auf- und ggf. Abbau der gemieteten technischen Ausrüstung.
(2) Leistungen des Mieters im Falle eines Mietvertrags (siehe 5.) für eine Veranstaltung:
a) Der Veranstalter haftet für Schäden, durch Dritte oder durch zu wenig Sorgfalt, während und nach der Veranstaltung an technischen Geräten in kompletter Höhe.
b) Der Veranstalter ist verpflichtet die Veranstaltung (sofern sie öffentlich ist) der GEMA anzumelden.
c) Der Veranstalter hat für eine Zufahrt zum Entladeplatz, Aufbaulicht, und einen freien Zugang sowie einen ausreichenden Stromanschluss zu sorgen.
d) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung für die Einhaltung des Gesetzes zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (JuSchÖG) Sorge zu tragen.
5. Vermietung
(1) Die Vermietung an Dritte durch den Mieter ist untersagt.
(2) Die Mietgägenstände sind bei übergabe nicht über den Vermieter versichert.
(3) Der Mieter hat für die Unversehrtheit der technischen Ausrüstung des Vermieters zu sorgen.
a) Die Behebung von Schäden, die durch Personen verursacht werden, die nicht zu dem vom Vermieters gehörenden Personenkreis gehören, gehen ausdrücklich Lasten des Mieters.
b) Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Mieter in vollem Umfang mit dem Wiederbeschaffungswert für sämtliche Schäden und Verluste.
c) Bei Beschädigung an technischen Geräten, welche nicht bereits vor Vertragsschluss bestanden, ist eine rückerstattung der Kaution ausgeschlossen.
(4) Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution in doppelter Höhe des Mietpreises zu verlangen, mindestens jedoch 100€ (Einhundert EUR).
(5) Die Mietzeit beginnt zum Zeitpunkt der Anlieferung / Abholung der Mietgegenstände und endet zum Zeitpunkt der Rückgabe.
6. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Hof. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.